Leitsatz:
Wird der Auftragnehmer darum gebeten, die an den Auftraggeber adressierte Rechnung auf eine andere Konzerngesellschaft "umzuschreiben", ist darin kein Antrag auf Abschluss eines Schuldbeitrittsvertrags zu verstehen. Der Empfänger der Rechnung haftet deshalb nicht neben dem Auftraggeber für dessen Verpflichtung, dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Leitsätze:
1.
Verlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten, so hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten. Es besteht keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht.
2.
Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil im Rechtsmittelzug teilweise abgeändert, so besteht ein Schadensersatzanspruch des Schuldners aus § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur, soweit das Urteil zum Nachteil des Gläubigers abgeändert worden ist (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 08.03.2007 - VII ZR 101/05, BauR 2007, 912 = NZBau 2007, 446 = IBR 2007, 349).
Leitsätze:
1.
Die Bedenkenhinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B hat den Sinn, den Auftragnehmer von der Haftung für ein mangelfreies Werk freizustellen, wenn er zuvor den Auftraggeber darauf hinweist. Der Rohbauer schuldet aber nicht die Erstellung eines Werks unter Abweichung gegen die ihm vorgelegte Planung, und zwar auch nicht unter Kostenersparnisgründen.
2.
Selbst bei Unterstellung einer Bedenkenanmeldungspflicht wäre jedenfalls bei einem finanziellen Planungsmangel das Mitverschulden des Planers als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers derart weit überwiegend, dass eine Mithaftung des Auftragnehmers ausgeschlossen wäre.
3.
Der Bestätigung im Rahmen der Bewehrungsabnahme, wonach die Bewehrung ordnungsgemäß eingebaut wurde, verbunden mit der Freigabe zum Betonieren, kommt eine Beweiswirkung dergestalt zu, dass der Auftraggeber vorzutragen und zu beweisen hat, welche Massen zutreffend sind bzw., dass die vom Unternehmer angesetzten Massen unzutreffend sind.
Leitsätze:
1.
Überlässt der Hauptauftragnehmer dem Auftraggeber die Leistung eines Nachunternehmers zur Benutzung und nutzt der Auftraggeber das Werk daraufhin, liegt darin eine (fiktive) Abnahme der Nachunternehmerleistung.
2.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Werklohn kann auch aufgrund einer Vertragsübernahme bestehen. Eine solche Vertragsübernahme wird entweder als dreiseitiger Vertrag zwischen den beiden alten Vertragsparteien und der neu eintretenden Partei oder als Vertrag zwischen der ausscheidenden und der eintretenden Vertragspartei mit Zustimmung der Gegenpartei abgeschlossen.
3.
Darlegungs- und beweisbelastet für das Zustandekommen einer Vertragsübernahme ist die Partei, die Rechte aus der Vertragsübernahme herleitet. Dies umfasst auch den Nachweis, dass dabei die ursprünglich vereinbarten Konditionen beibehalten wurden.
Leitsätze:
1.
Ein Unternehmer, der mit Bauleistungen im weiteren Sinne betraut ist, hat seine Arbeiten so auszuführen, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden und die Errichtung in baupolizeilich ordnungsgemäßer Weise erfolgt, insbesondere bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist.
2.
Verwendet der Unternehmer Bauprodukte, die entgegen § 20 Abs. 1 BauO-NW weder ein Übereinstimmungszeichen noch die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen, stellt sich das Werk regelmäßig als mangelhaft dar. Ob die Produkte die Voraussetzungen für eine entsprechende Kennzeichnung erfüllen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Leitsätze:
1.
Verpflichtet sich der Veräußerer einer Immobilie zur Erstellung eines neues Garagendachs mit neuem Dachstuhl, richtet sich die Mängelgewährleistung hinsichtlich der Arbeiten am Garagendach nach Werkvertragsrecht.
2.
Vereinbaren die Parteien eines Immobilienkaufvertrags für den Fall der Nichtdurchführung bestimmter Reparaturarbeiten die Zahlung einer Vertragsstrafe (hier: in Höhe von 10.000 Euro), ist die Vertragsstrafe verwirkt, wenn der Veräußerer die Arbeiten nicht den vertraglichen Festlegungen entsprechend ausführt.
3.
Verlangt der Erwerber wegen vorhandener Mängel Schadensersatz, ist die vereinbarte Vertragsstrafe hierauf als Mindestschaden anzurechnen.
Leitsatz:
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (Fortführung von BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13, IBR 2014, 327, BGHZ 201, 1).*)
Leitsatz:
Der in bauvertraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschluss des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB verstößt gegen § 307 BGB und ist damit unwirksam.
Leitsatz:
An der Regelung gemäß § 27 Abs. 19 UStG, die den Vertrauensschutz des Bauunternehmers ausschließt, wenn er und der Auftraggeber fälschlicherweise von der Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen sind, bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel. Ein Bauunternehmen darf nicht rückwirkend zur Zahlung der Umsatzsteuer herangezogen werden, wenn es im Jahr 2009 einem Bauträger eine "Netto"-Rechnung ausgestellt hat und diese Praxis nicht beanstandet wurde. Liegt ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, genießt das Bauunternehmen Vertrauensschutz.
Leitsätze:
1.
Gibt eine Auftragnehmerin zu erkennen, dass diese ihren Auftraggebern kein ungewöhnliches Wagnis zumuten will, ist damit gerade nicht ausgeschlossen, dass auch ein ungewöhnliches Wagnis infolge eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens Vertragsinhalt wird.
2.
Eine Mehrvergütung kann allerdings erst dann ausgelöst werden, wenn die Verkehrsbehörde Maßnahmen anordnet, die nach den der Leistungsbeschreibung zu entnehmenden und nach den der Auftragnehmerin bekannten Umständen so ungewöhnlich sind, dass sie nach Treu und Glauben nicht vom Vertragssoll erfasst sein können.
Leitsätze:
1.
Die Vertragspflicht des Architekten zur weiteren Objektbetreuung kann auch dann fortbestehen, wenn in einem Abnahmeprotokoll davon die Rede ist, der noch ausstehende Schutzanstrich von Betonflächen werde erst nach Abbinden des Schalöls vom Bauherrn beauftragt.
2.
Die Beweislast, dass der Bauherr damit auf seine vertraglichen Ansprüche zur weiteren Objektbetreuung verzichtet hat, trifft den Architekt.
3.
War ein unterlassener Hinweis des Architekten schadensursächlich, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Auftraggeber sich beratungsgemäß verhalten hätte.
4.
Der Verursachungsbeitrag des baubetreuenden Architekten führt in der Regel zu seiner Alleinverantwortlichkeit gegenüber einem Versäumnis des Bauherrn.
Leitsätze:
1.
Der Erwerber von Wohnungseigentum kann vom Bauträger die Herausgabe der Bau- und Planungsunterlagen jedenfalls dann verlangen, wenn entweder eine entsprechende Abrede in den Erwerbervertrag aufgenommen wurde oder ein besonderes, konkret begründetes rechtliches Interesse des Erwerbers besteht.
2.
Klagen auf Zahlung von Vorschuss oder auf Schadensersatz, die jeweils die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zum Gegenstand haben, sind unterschiedliche Streitgegenstände.
3.
Verlangt der klagende Besteller im ersten Rechtszug Kostenvorschuss, während er mit der Berufung ohne Weiterverfolgung seines erstinstanzlichen Begehrens Schadensersatz verlangt, ist sein Rechtsmittel unzulässig, weil damit nicht die Beseitigung der sich aus der erstinstanzlichen Klageabweisung ergebenden Beschwer erstrebt wird.
Leitsatz:
Der Tiefbauunternehmer hat zur Meidung der Beschädigung unterirdischer Leitungen verlässliche Auskünfte, im Zweifel einen aktuellen und vollständigen Lageplan anzufordern.
Leitsätze:
1.
Das Erfordernis einer prüfbaren Rechnung dient den Interessen beider Parteien. Die Rechnung ermöglicht dem Auftraggeber die Kontrolle, ob die für die Prüfung der Rechnung wesentlichen Angaben in ihr enthalten sind. Es ist Sache des Auftraggebers, diese Kontrolle vorzunehmen und zu beurteilen, ob die Rechnung für ihn ausreichend ist oder ob er noch weitere Angaben benötigt.
2.
Der Auftraggeber ist gehalten, alsbald nach Erhalt der Rechnung diese Beurteilung vorzunehmen und seine Bedenken gegen die Prüfbarkeit mitzuteilen. Die Rüge mangelnder Prüfbarkeit ist - ohne jeden Sachvortrag - allein nicht ausreichend. Vielmehr muss die Rüge den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlende Prüfbarkeit herzustellen.
3.
Die Klausel eines Bauvertrags, wonach der Auftraggeber für den Abschluss einer Bauwesenversicherung 0,2% der Abrechnungssumme in Abzug bringen kann, unterliegt als Teil der Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltkontrolle nach den §§ 305 ff BGB (früher: §§ 9 ff AGB-Gesetz).
(vorhergehend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2012 - 8 U 106/09)
Leitsätze:
1.
Die Frage, innerhalb welcher Frist der Auftraggeber eine Sicherheit nach § 648a BGB zu stellen hat, kann nicht einheitlich beantwortet werden; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei professionellen Auftraggebern kann auch bei einem Großauftrag eine Frist von einer Woche ausreichend sein, eine Frist von deutlich über 10 Werktagen wird man nur in seltenen Ausnahmefällen gewähren können.
2.
Soll Sicherheit nach § 648a BGB in Form einer Bürgschaft gestellt werden, ist dem Auftragnehmer innerhalb der dem Auftraggeber gesetzten Frist die Originalbürgschaft zu übergeben. Die Übermittlung einer Telefax-Kopie der Bürgschaftsurkunde reicht zur Fristwahrung nicht aus.
Leitsätze:
1.
Bei behebbaren Mängeln ist im Rahmen der nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB in der Regel dann nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt. Der Umstand, dass der Kaufgegenstand nicht ein neu erstelltes Objekt, sondern ein "gebrauchter Gegenstand" gewesen ist, bei dem die Erwartungen des Verkehrs an die Mangelfreiheit regelmäßig geringer sind, rechtfertigt für sich genommen nicht bereits die Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle auf 10 % des Kaufpreises.
2.
Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über einen Sachmangel, deren Verletzung in objektiver Hinsicht zu einem arglistigen Verschweigen im Sinne des § 444 BGB führen kann, besteht beim Verkauf eines Gebäudegrundstücks nur im Hinblick auf verborgene Mängel oder Umstände, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind. Arglistiges Verschweigen ist in subjektiver Hinsicht nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
3.
Auch die Lage eines Grundstücks in der Einflugschneise eines Flughafens und damit die besondere Betroffenheit von entsprechenden Fluglärmbelastungen kommt als Eigenschaft in Betracht, über das die Parteien des Kaufvertrages eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 treffen können.*)
4.
Für die Annahme einer konkludent getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung genügt es, wenn der Käufer im Rahmen der Vertragsverhandlungen bestimmte Erwartungen an den Kaufgegenstand formuliert und der Verkäufer dem zustimmt.
Leitsätze:
1.
Das abstrakte Gefährdungspotential von asbesthaltigen Baustoffen einer Altimmobilie (hier: Dachplatten aus Zement) begründet noch keinen Sachmangel, sofern von ihnen keine konkrete Gefahr ausgeht und anzunehmen ist, dass ein potentiell gefährlicher künftiger Austausch einem spezialisierten Fachbetrieb gelingt, ohne dabei Asbestfasern in gesundheitsgefährdender Weise freizusetzen. Den Verkäufer trifft daher keine Offenbarungspflicht.
2.
Aus seiner Erklärung, die Immobilie sei "asbestfrei" kann sich allerdings eine Beschaffenheitsvereinbarung ergeben, für deren Fehlen der Verkäufer trotz eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet.
3.
Anders als das in keiner Weise individualisierte Zeugenbeweisangebot "NN" ist ein derartiger Beweisantrag zu beachten, wenn er von einem die Identität des Zeugen offenbarenden Hinweis begleitet ist (hier: Mitarbeiter des mit dem Verkauf betrauten Immobilienmaklers).
Leitsätze:
1.
Verjährungsrechtlich (BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2) stellt ein "Berliner Verbau" kein Bauwerk dar und ist für ein anderes Bauwerk in der Regel auch nicht von wesentlicher Bedeutung.
2.
Trotz unterbliebener Abnahme beginnt die Verjährung nach § 634a BGB z.B. dann, wenn eine weitere Erfüllung des Vertrages nicht mehr erwartet wird.
3.
Wann nach der Aktion eines Verhandlungspartners mit einer Reaktion des anderen Verhandlungspartners zu rechnen ist und somit bei unterlassener Reaktion ein "Einschlafen der Verhandlungen" und damit ein Ende der Hemmung der Verjährung anzunehmen ist (BGB § 203), ist davon abhängig, welche Reaktionszeit im Einzelfall aus objektiver Sicht erwartet werden kann. Soweit es lediglich um die Übersendung ohne Weiteres zugänglicher Unterlagen geht, kann die Frist mit allenfalls zwei Wochen anzunehmen sein. Reagiert der Verhandlungspartner nicht innerhalb des zu erwartenden Zeitraums und muss der Nachfragende davon ausgehen, dass die Reaktion wegen einer allgemein fehlenden Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen bewusst unterbleibt, kann er die Hemmung nicht dadurch verlängern, dass er eine Reaktion noch einmal anmahnt.
Leitsatz:
Die Erstattung von Deckungsbeiträgen für Allgemeine Geschäftskosten (AGK), die aufgrund einer Bauzeitverschiebung nicht in der ursprünglich vorgesehenen Ausführungszeit erwirtschaftet werden konnten, setzt den Nachweis konkreter finanzieller Nachteile. Dieser ist anhand einer Gesamtschau der Unternehmensentwicklung bis zum tatsächlichen Ende der verzögert begonnenen Werkleistung zu führen.
Leitsätze:
1.
Ein Abzug "neu für alt" kommt in Betracht, wenn sich der Mangel verhältnismäßig spät auf das Bauwerk auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmend musste.
2.
Bei der Ermittlung der Höhe des Abzugs "neu für alt" ist die normative Lebensdauer des mangelfreien Werks zur tatsächlichen Nutzungsdauer des mangelhaften Werks ins Verhältnis zu setzen.
3.
Bei einem mangelhaften Flachdach mit einer normativen Lebensdauer von 30 Jahren ist nach dessen 10-jähriger uneingeschränkter Nutzung ein Abzug neu für alt in Höhe von einem Drittel vorzunehmen.
Leitsätze:
1.
Wird der gesamte Zeitplan durch Umstände völlig umgeworfen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind und kommt es hierdurch zu einer erheblichen zeitlichen Beeinträchtigung der Bauabwicklung, entfällt der Anspruch auf die Vertragsstrafe insgesamt. Die Beeinträchtigung muss allerdings so gravierend sein, dass sie sich für den Auftragnehmer fühlbar ausgewirkt hat und dieser zu einer durchgreifenden Neuordnung des ganzen Zeitablaufs gezwungen ist (hier verneint).
2.
Der Auftraggeber kann eine vereinbarte Vertragsstrafe nur verlangen, wenn er sich sie bei der Abnahme vorbehält. Bei einer fiktiven Abnahme (BGB § 640 Abs. 1 Satz 3 bzw. VOB/B § 12 Abs. 5) verliert der Auftraggeber den Anspruch auf die Vertragsstrafe nicht, wenn die Vertragsstrafe zum Zeitpunkt der Abnahme bereits eingeklagt ist und die Rechtshängigkeit noch bei der Annahme fortbesteht.
3.
Eine Prozessaufrechnung ist mit einer auf die Vertragsstrafe gerichteten Klage gleichzusetzen.
Keine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 8 %!
Leitsatz:
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 8 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 01.10.2014 - VII ZR 164/12, IBR 2014, 735 = BauR 2015, 114 = NZBau 2014, 759).
Leitsatz:
Ein Mehrkostenanspruch aus Nachträgen bei einem VOB/B-Vertrag ist bei verspäteter Vorlage der Auftragskalkulation wegen Beweisfälligkeit zur geltend gemachten Klagehöhe abzuweisen. Dies gilt selbst dann, wenn der gerichtlich beauftragte Sachverständige die in der Nachtragskalkulation enthaltenen Ansätze als sachlich und rechnerisch richtig sowie die Preise als ortsüblich bezeichnet hat.