2015

LG Hannover: Urteil vom 22.06.2015 - 14 O 120/14 (nicht rechtskräftig)

Leitsatz:


Die Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 HOAI 1996 ist nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1, 2 MRVG gedeckt und kann damit nicht Grundlage einer wirksamen Pauschalpreisabrede sein. Unterschreitet das von den Parteien vereinbarte Pauschalhonorar die verbindlichen Mindestsätze der HOAI 1996, ohne dass ein dies rechtfertigender Ausnahmefall vorliegt, steht dem Bauüberwacher ein Anspruch auf weiteres Honorar zu.

EuGH: Urteil vom 16.04.2015 - Rs. C-477/13

Leitsätze:


1.

Die grenzüberschreitende Berufsanerkennung innerhalb der EU knüpft immer an die Ausübung "desselben" Berufs an (Richtlinie 2005/36/EG Art. 4 Abs. 2). Der Antragsteller kann sich im Anerkennungsverfahren nicht darauf berufen, dass er Berufsqualifikationen besitzt, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat die Aufnahme eines anderen als des Berufs erlauben, den er im Aufnahmemitgliedstaat ausüben will.


2.

Der Beruf "Architekt" im Sinne von Art. 10 c Richtlinie 2005/36/EG ist anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu definieren.


3.

Die allgemeine Anerkennung gemäß Art. 10 c Richtlinie 2005/36/EG erfordert, dass der Antragsteller, der nicht über einen im Anhang V Nr. 5.7.1 aufgeführten Ausbildungsnachweis verfügt, auch das Vorliegen "besonderer und außergewöhnlicher Gründe" nachweist.


4.

Diese Gründe können sowohl aus institutionellen und strukturellen Hindernissen im betreffenden Mitgliedstaat, als auch aus der persönlichen Situation des Antragstellers resultieren.

OLG Brandenburg: Urteil vom 14.01.2015 Az. 4 U 27/13

Leitsätze:

 

1.

Das Planerhonorar wird auch ohne Abnahme fällig. Auf die Abnahmefähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt, sondern mindert oder im Wege des Schadensersatzes die Aufrechnung oder Verrechnung erklärt.

 

2.

Die Minderung wegen Planungsmängeln ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Auftraggeber die Planung nicht abgenommen hat. Kommt eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht, kann der Auftraggeber bereits vor Abnahme mindern. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die zu planenden Maßnahmen zwischenzeitlich nach einem anderen Planungskonzept realisiert wurden.

 

3.

Ist der Auftraggeber eine Gemeinde, die für die Durchführung der zu planenden Maßnahmen auf Fördermittel angewiesen ist, muss der Planer in besonderem Maße die Finanzierbarkeit der zu planenden Maßnahmen im Blick behalten.

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OLG Brandenburg Urteil vom 14.01.2015
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