2015

OLG Dresden: Beschluss vom 26.05.2015 - 9 W 130/15

Leitsätze:


1.

Eine Befürchtung der fehlenden Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige Beweisthemen umformuliert, über die durch den Auftrag gezogenen Grenzen hinausgeht bzw. den seines Erachtens gebotenen Weg zur Entscheidung weist.


2.

Erweitert der Sachverständige den Beweisbeschluss von sich aus um die von ihm als erforderlich angesehenen Probleme der Dach-/Notentwässerung, ohne den Parteien oder dem Gericht (ZPO § 407a) Anzeige zu machen, befragt er überdies einen weiteren Sachverständigen hierzu, schätzt er den zu erwartenden Kostenaufwand und entwirft einen umfangreichen Fragenkatalog, so kann er als befangen angesehen werden.

BGH: Beschluss vom 20.05.2015 - VII ZR 78/13

Leitsätze:


1.

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das gilt auch dann, wenn der Tatrichter dieses Vorbringen zwar zur Kenntnis genommen hat, das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im Prozessrecht keine Grundlage hat.


2.

Hält das erstinstanzliche Gericht einen Vortrag (hier: zur Beschädigung des Hofpflasters durch einen mit Ketten versehenen Raupenbagger) für nicht ausreichend substantiiert und findet deshalb keine Beweisaufnahme statt, muss das Berufungsgericht einem Beweisantrag, der darauf gerichtet ist, die aufgestellte Behauptung (erstmals) zu beweisen, nachgehen. Anderenfalls verstößt es gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

BGH: Urteil vom 19.05.2015 - XI ZR 27/14

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 24 Satz 1 EuGVVO a.F. wird durch eine rügelose Einlassung in der Klageerwiderung begründet (Fortführung von BGH, Urteil vom 31.05.2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 35 = IBRRS 2011, 2600).

OLG Köln: Urteil vom 13.05.2015 - 11 U 96/14

Leitsätze:


1.

Klagen auf Zahlung von Vorschuss oder auf Schadensersatz, die jeweils die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zum Gegenstand haben, sind unterschiedliche Streitgegenstände.


2.

Verlangt der klagende Besteller im ersten Rechtszug Kostenvorschuss, während er mit der Berufung ohne Weiterverfolgung seines erstinstanzlichen Begehrens Schadensersatz verlangt, ist sein Rechtsmittel unzulässig, weil damit nicht die Beseitigung der sich aus der erstinstanzlichen Klageabweisung ergebenden Beschwer erstrebt wird.

OLG Bamberg: Beschluss vom 30.04.2015 - 1 U 125/14

Leitsätze:


1.

Eine dienstliche Stellungnahme nach § 44 Abs. 3 ZPO ist grundsätzlich entbehrlich, wenn sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe ausschließlich auf Umstände beziehen, die sich aus der das Ablehnungsgesuch auslösenden - aktenkundigen - Entscheidung der abgelehnten Gerichtsbesetzung selbst ergeben.


2.

Die Besorgnis einer richterlichen Befangenheit ist offenkundig nur vorgeschoben, wenn das Ablehnungsgesuch ausschließlich oder vorrangig dazu dienen soll, die abgelehnten Richter wegen der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung (massiv) unter Druck zu setzen und/oder regelrecht bloßzustellen.


3.

Zuverlässige Anzeichen einer solchen rechtsmissbräuchlichen Zielsetzung können bereits im Stil einer Schmähkritik gehaltene Passagen der Begründung des Ablehnungsbegehrens sein, in denen gerichtliche Hinweise (wie etwa im Rahmen eines Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO) als bewusste Missachtung elementarer Rechtsprechungsgrundsätze hingestellt oder in sonstiger Hinsicht als schlechthin unvertretbar abqualifiziert werden.


4.

Manifester Ausdruck einer mit dem Ablehnungsgesuch verfolgten Einschüchterungsstrategie kann auch die "konditionierte" Androhung einer Strafanzeige gegen den Prozessgegner für den Fall sein, dass der abgelehnte Spruchkörper auch noch nach der Zurückweisung des Ablehnungsbegehrens "an seiner bisherigen Rechtsansicht festhalten sollte."


5.

Darüber hinaus kommen als weitere aussagekräftige Indizien einer manipulativen Zielsetzung auch "maßregelnde" Vorgaben der Antragstellerseite hinsichtlich des Inhalts der dienstlichen Erklärungen nach § 44 Abs. 3 ZPO in Betracht. Entsprechendes gilt für nachträgliche Beanstandungen, in denen die Antragstellerseite darauf beharrt, dass sich die abgelehnten Richter in ihrer Stellungnahme für die beanstandete Entscheidung zu "rechtfertigen" hätten.

OLG Koblenz: Beschluss vom 27.02.2015 Az: 3 W 95/15

Leitsätze:

 

Einseitige Erledigungserklärung ist Antragsrücknahme!

 

1. 

In selbständigen Beweisverfahren kommt weder eine übereinstimmende Erledigung des Verfahrens gemäß § 91a ZPO noch eine einseitige Erledigung des Verfahrens in Betracht. Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung ist in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten (in Anknüpfung an BGH, IBR 2011, 1468 - nur online; IBR 2007, 404).*)

 

2. 

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören im Übrigen grundsätzlich zu den Kosten des sich anschließenden Hauptsachverfahrens und werden von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst. Nur wenn ausnahmsweise trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben wird, kann im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Kostenentscheidung ergehen.*)

LG Hamburg: Verfügung vom 19.01.2015 Az. 411 HKO 41/13

Ergänzungsfragen der Gegenseite: Beweisbelastete Partei muss Kostenvorschuss zahlen!

 

Leitsatz:

 

Muss sich der Sachverständige mit Einwänden der Gegenseite der beweisbelasteten Partei auseinandersetzen, ändert sich nichts an der grundsätzlichen Kostenvorschusspflicht der beweisbelasteten Partei.

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LG Hamburg Beschluss vom 19.01.2015 4
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OLG Dresden: Beschluss vom 05.01.2015 - 10 W 977/14

Leitsätze:


1.

Die Ablehnung der Entscheidung über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention ist gerichtlich im Wege der sofortigen Beschwerde überprüfbar.


2.

Der Beitrittswillige muss ein rechtliches Interesse begründen, das sich gerade auf ein "Obsiegen" der Partei bezieht, der er im selbständigen Verfahren beitreten möchte.