Innenbereichsbewohner gegen Außenbereichsvorhaben!

OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 14.03.2019 - 10 S 17.18

Leitsätze:

 

Bei Vorhaben im Außenbereich kommt eine Verletzung der subjektiven Rechte der Antragstellerin als Dritte, deren Wohngebäude innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt, grundsätzlich nur in Betracht, wenn das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme in seiner Qualität als öffentlicher Belang verletzt ist. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Vorschrift zu.

 

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2019 - 10 S 17.18

 

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