5% Regelung auch beim gekündigten VOB-Vertrag anwendbar !

KG: Urteil vom 20.02.2018 - 7 U 40/17

Leitsätze:

 

1.

Ein Streit darüber, ob eine vom Auftraggeber erklärte Kündigung des Bauvertrags als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund anzuerkennen ist oder als freie Kündigung gilt, ist im Prozess zur Erlangung einer Bauhandwerkersicherheit im Sinne des Auftragnehmers aufzulösen.

 

2.

Um den Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen nach freier Kündigung schlüssig zu begründen, hat der Auftragnehmer eine detaillierte Abrechnung zu erstellen, die den Auftraggeber in die Lage versetzt, sich mit den ersparten Kosten und den tatsächlichen oder möglichen Zuflüssen aus anderweitigem oder böswillig unterlassenem anderweitigen Erwerb auseinanderzusetzen, wozu auch die Grundlagen der unternehmerischen Kalkulation heranzuziehen sind.

 

3.

Die gesetzliche Vermutung des § 649 Satz 3 BGB a.F. (§ 648 Satz 3 BGB), wonach dem Auftragnehmer jedenfalls ein Anteil von 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht, ist auch im Rahmen eines VOB-Vertrags anwendbar.

 

KG, Urteil vom 20.02.2018 - 7 U 40/17

 

BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - VII ZR 62/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

 

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