LG Limburg: Urteil vom 30.10.2018 - 4 O 409/11
Leitsätze:
1.
Wenn ein Bauherr die Werkleistung als Vorleistung für Eigenleistungen beim weiteren Ausbau nutzen will, muss er dem Unternehmer insoweit eindeutige Vorgaben machen. Der Unternehmer ist insoweit nicht zu Nachforschungen verpflichtet.
2.
Die Mangelhaftigkeit in technischer Hinsicht, wie sie von einem Sachverständigen in der Beweisaufnahme dokumentiert wurde, ist von der Mangelhaftigkeit in rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden.
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