Lieferung angepasster Aufzugsanlage ist ein Werkvertrag!

BGH: Urteil vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17

Leitsätze:

 

1.

Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung einer an ein bestehendes Haus angepassten Aufzugsanlage ist ein Werkvertrag.

 

2.

Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. (= § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) gilt jedenfalls regelmäßig nicht für Werkverträge nach § 631 BGB.

 

 

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