Baugenehmigung trotz Widerspruchs gegen Bauvorbescheid!

OVG Saarland: Beschluss vom 02.08.2018 - 2 B 170/18

Leitsätze:

 

1.

Dass die Bauaufsichtsbehörde in einem positiven Bauvorbescheid zur "bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit" der Einrichtung eines im Außenbereich privilegierten Gartenbaubetriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die "weitere Zulässigkeitsvoraussetzung" des § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ausgeklammert und einschließlich des sich aus dem Satz 3 der Bestimmung ergebenden Sicherungserfordernisses damit in das spätere Baugenehmigungsverfahren verschiebt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die regelmäßig durch Baulasteintragung vor Erteilung der Baugenehmigung zu gewährleistende Verpflichtungserklärung zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung begründet im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit der Realisierungsabsichten des Bauherrn.

 

2.

Da dem Widerspruch eines Dritten, regelmäßig privater Nachbarinnen oder Nachbarn (hier einer Gemeinde), gegen den Bauvorbescheid nach § 76 LBO-SL 2015 nach der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO Suspensiveffekt zukommt, weil dieser keine "bauaufsichtliche Zulassung" des Bauvorhabens im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB beinhaltet, ist ein von dem Dritten gestellter Aussetzungsantrag nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht statthaft. Seine Rechte sind deswegen gewahrt, weil ein rechtzeitig angefochtener und daher im Verhältnis zu ihm nicht bestandskräftiger Vorbescheid, der bezogen auf die im Aussetzungsstreit im Zentrum der Betrachtung stehende (vorläufige) Realisierbarkeit des Vorhabens keinen "vollziehbaren" Inhalt aufweist, den Dritten nicht hindert, eine Nichteinhaltung der im Sinne des § 76 LBO-SL 2015 vom Bauherrn oder der Bauherrin "vorab" zur Beurteilung der Bauaufsichtsbehörde gestellten rechtlichen Anforderungen, soweit sie nachbarrechtlich relevant sind, später gegenüber der die Baumöglichkeit eröffnenden Baugenehmigung einzuwenden.

 

3.

Die Baugenehmigungsbehörde ist durch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eines Dritten gegen den Bauvorbescheid nicht gehindert, dem Bauherrn eine erforderliche Baugenehmigung für das Vorhaben zu erteilen.

 

4.

Entscheidend für die bei der Regelung über die sofortige Vollziehbarkeit beziehungsweise deren Aussetzung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und in dem Zusammenhang die Auslegung des Begriffs der "Zulassung" (§ 212a Abs. 1 BauGB) ist, dass auf der Grundlage allein des Vorbescheids aus Sicht des Rechtbehelfsführers keine rechtlichen oder - durch die Bauausführung - tatsächlichen "Fakten" vor der abschließenden Klärung im Hauptsachverfahren geschaffen werden (können).

 

5.

Handelt es sich bei dem Drittanfechtenden um eine Gemeinde, deren nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen von der Bauaufsichtsbehörde bei Erlass des Vorbescheids ersetzt wurde (§§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 LBO-SL), gilt das entsprechend. Die Gemeinde hat generell einen Anspruch gegen die genehmigende Bauaufsichtsbehörde, dass diese keine nach den Anforderungen der §§ 29 ff. BauGB nicht genehmigungsfähigen Bauvorhaben zulässt und kann diesen Anspruch gegebenenfalls bei rechtzeitiger Versagung ihres Einvernehmens auch mit Erfolg geltend machen.

 

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