Unterbrechung der Ausführung beim VOB-Vertrag wenn "keinerlei Tätigkeiten mehr auf der Baustelle" erfolgen!

OLG Brandenburg: Urteil vom 28.06.2018 - 12 U 68/17

Leitsätze:

 

1.

Hat der Auftragnehmer berechtigte Bedenken gegen die Standsicherheit eines Hangs, kann er seine Leistung so lange einstellen, bis die Standsicherheit durch einen Prüfstatiker bestätigt wird.

 

2.

Kommt es im VOB-Vertrag aufgrund der Leistungseinstellung zu einer Unterbrechung der Ausführung, kann jede Vertragspartei nach Ablauf von drei Monaten den Vertrag schriftlich kündigen.

 

3.

Eine Unterbrechung der Ausführung liegt vor, wenn der Auftragnehmer keinerlei Tätigkeiten mehr auf der Baustelle entfaltet und nichts mehr geschieht, was unter Zugrundelegung der dem Auftragnehmer vertraglich auferlegten Leistungspflichten zur unmittelbaren Leistungserstellung und damit zum Leistungsfortschritt gehört.

 

 

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