Achtung! Gewährleistungsverlängerung durch Unterschrift auf Abnahmeprotokoll!

OLG Bamberg: Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 99/15

 Leitsätze:

 

Eine einseitige Ergänzung durch den Auftraggeber im Abnahmeprotokoll, dass entgegen der ursprünglichen Vereinbarung für bestimmte Gewerke die Gewährleistungsfrist für Mängel auf 10 Jahre verlängert wird, ist wirksam, wenn der Auftragnehmer das Abnahmeprotokoll unterzeichnet. Unerheblich ist dabei, dass er eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist nicht vereinbaren wollte.

 

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