OLG Karlsruhe: Urteil vom 12.06.2018 - 8 U 102/16
Leitsätze:
1.
Dem Unternehmer steht die Sicherheit gem. § 648a BGB zu, soweit er die vereinbarte Vergütung schlüssig darlegt.
2.
Streitfragen zur Höhe der Vergütung sind nur dann (durch Beweiserhebung) zu klären, wenn dies nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.
3.
Bei Streit über den vertraglichen Anspruchsgrund genügt die schlüssige Darlegung hingegen nicht. Über dem Grunde nach streitige Nachträge oder Zusatz- bzw. Stundenlohnleistungen ist gegebenenfalls Beweis zu erheben - auch im Sicherungsprozess.
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