Architektenrecht: Kein Bautagebuch geführt, 1 % Honorarkürzung!

BGH: Beschluss vom 11.04.2018 - VII ZR 292/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Leitsätze:

 

1.

Haben die Parteien eines Architektenvertrags keine ausdrückliche Regelung zum Leistungsumfang getroffen, ist grundsätzlich nur der Gesamterfolg vereinbart. Ob daneben vom Architekten auch Teilerfolge geschuldet sind, ist durch Auslegung zu ermitteln.

 

2.

In der Regel sind diejenigen Arbeitsschritte als Teilerfolge geschuldet, die a) es dem Auftraggeber ermöglichen, zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg bewirkt hat, die b) ihn in die Lage versetzen, Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen und die c) erforderlich sind, Maßnahmen zur Unterhaltung des Gebäudes zu planen.

 

3.

Das Führen eines Bautagebuchs stellt auch bei fehlender Regelung des Leistungsumfangs eine geschuldete Teilleistung dar. 

 

4.

Das Fehlen des geschuldeten Teilerfolgs Bautagebuch führt zu einer Minderung der abzurechnenden Architektenleistung um einen Prozentpunkt.

 

5.

Ein Rechtsstreit ist nicht deshalb auszusetzen, weil die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren betreffend der Vereinbarkeit des Preisrechts der HOAI mit der Dienstleistungsrichtlinie eingeleitet hat. 

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