OVG Niedersachsen: Beschluss vom 09.04.2018 - 13 OA 9/18
Leitsätze:
1.
Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige sind nur in Ausnahmefällen notwendig, nämlich dann, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren nur mit sachverständiger Hilfe darlegen oder unter Beweis stellen kann.
2.
Es sind nur Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen erstattungsfähig, wenn seine Stellungnahme auch in den Prozess eingeführt, also in der Verhandlung vorgelegt, wird.
3.
Kosten für das Erstellen von Farbkopien zur Verteilung bei der mündlichen Verhandlung sind keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen, wenn nicht begründet wird, warum das Vorzeigen der kopierten Originale in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend gewesen wäre.
4.
Faxkosten (hier: 10,00 €) sind nicht erstattungsfähig, wenn eine ausreichend lange Frist aus selbst zu vertretenen Gründen ausgereizt wird und es sich nur um eine richterliche Frist handelt, an die keine prozessualen Nachteilen geknüpft sind.
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