Keine ungestörte Wohnruhe im Außenbereich!

OVG Niedersachsen: Beschluss vom 06.04.2018 - 1 ME 21/18

Leitsätze:

 

1.

Anders als der des unbeplanten Innenbereichs wird der Schutzanspruch des Außenbereichs nicht in erster Linie von den dort vorhandenen, den Immissionsort prägenden Nutzungen, sondern von seiner allgemeinen Funktion, wie sie in § 35 BauGB zum Ausdruck kommt, geprägt.

 

2.

Regelmäßig sind daher die für Misch-/Dorfgebiete geltenden Lärmimmissionswerte als Zumutbarkeitsgrenze heranzuziehen.*)

Kommentar schreiben

Kommentare: 0