OLG Celle: Urteil vom 20.03.2018 - 14 U 96/17
Leitsätze:
1.
Der Auftragnehmer hat seine Leistung so zu erbringen, dass sie eine geeignete Grundlage für die darauf aufzubauende weitere Leistung ist.
2.
Führt der Auftragnehmer entgegen den Vorgaben der Planung keine ausreichende Bitumenschicht aus, muss er den Auftraggeber auf die Schutzbedürftigkeit des Sockels vor Feuchtigkeit hinweisen.
3.
Verlangt der Auftraggeber Vorschuss zur Mängelbeseitigung, muss er sich das Planungsverschulden des von ihm beauftragten Architekten oder Sonderfachmanns nicht anspruchsmindernd entgegen halten lassen, wenn dem Auftragnehmer der Planungsfehler "ins Auge springen" muss.
4. Im Rahmen der Vorschussklage hat der Auftragnehmer auch die noch nicht angefallene Umsatzsteuer zu zahlen.
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