Keine 10 Jahre Gewährleistung auf Außenhaut in AGB!

LG Bonn: Urteil vom 14.03.2018 - 13 O 223/16

Leitsätze:

 

Die vorformulierte Klausel eines Bauvertrags, wonach die Gewährleistungsfrist der Bauleistungen für die komplette Außenhaut des Gebäudes zehn Jahren ab Abnahme beträgt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam (Abgrenzung zu BGH, IBR 1996, 315, und OLG Köln, IBR 2016, 639).

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