Wer trägt das "Systemrisiko"?

LG Potsdam: Urteil vom 08.03.2018 - 2 O 230/15

Leitsatz:

 

1.

Bei der Zuordnung eines "Systemrisikos" geht es um die ausnahmsweise Zurechnung von Mängelrisiken an den Auftraggeber, weil der Auftragnehmer im besonderen Fall für die Eignung und den Erfolg der von ihm eingesetzten Verfahrenstechniken nicht verantwortlich ist.

 

2.

Der Auftragnehmer wird von der Mängelhaftung frei, wenn er bei gebotener Prüfung die mangelnde Tauglichkeit des ausgeschriebenen Materials nicht erkennen konnte.

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