Mischkalkulation: Angebotsausschluss!

OLG Stuttgart: Urteil vom 27.02.2018 - 10 U 98/17

Leitsätze:

 

1.

In einem Angebot im Rahmen einer Ausschreibung nach VOB/A dürfen einzelne Kosten (hier: Bauleitung/Polier) in eine bestimmte vorgegebene Position nur dann einkalkuliert werden, wenn eine dahingehende Auslegung der Position (hier: Vorhalten der Baustelleneinrichtung) bei vernünftiger Betrachtungsweise aus der Sicht des Kreises der potentiellen Bieter vertretbar gewesen wäre.

 

2.

Im Zweifel ist einem Verständnis der Ausschreibungsunterlagen der Vorzug zu geben, das dazu führt, dass die Ausschreibungsunterlagen vollständig ausgefüllt und alle angeforderten Angaben an den dafür vorgesehenen Stellen abgegeben werden können. Nur eine solche Auslegung ist in einem solchen Fall vertretbar.

 

3.

Werden mit der Ausschreibung Kalkulationsblätter vorgegeben, die bestimmte Kosten (hier: Bauleitung / Polier) als Teil einer Umlage der Baustellengemeinkosten auf die Einzelkosten vorsehen, dürfen diese Kosten im Angebot nicht in eine einzelne Position (hier: Vorhalten der Baustelleneinrichtung) hineingerechnet werden. Eine Abweichung davon weist nicht die geforderten Preise (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012) aus und kann nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 c VOB/A 2012 zum berechtigten Ausschluss des Bieters vom Vergabeverfahren führen.

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