BGH: Beschluss vom 24.01.2018 - VII ZR 7/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Leitsätze:
1.
Der Bauleiter oder Architekt ist nicht kraft Amtes dazu bevollmächtigt, für den Auftraggeber Verträge zu schließen und Vergütungsvereinbarungen zu treffen.
2.
Der Auftraggeber muss sich jedoch das Handeln seines vollmachtlosen Vertreters zurechnen lassen, wenn der Bauleiter oder Architekt während des gesamten Bauvorhabens gegenüber dem Auftragnehmer Anweisungen und (Zusatz-)Aufträge erteilt bzw. getroffen hat und der Auftraggeber dies hätte erkennen können.
3.
Die unverzügliche Anzeige auftragslos erbrachter Leistungen hat gegenüber dem Auftraggeber oder dessen rechtsgeschäftlichem Vertreter zu erfolgen. Eine Anzeige gegenüber dem vollmachtlosen Bauleiter oder Architekten kann dem Auftraggeber nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zugerechnet werden.
4.
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bestehen im VOB-Vertrag neben den Ansprüchen aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B. Von einer Anzeige der Leistung hängen sie nicht ab.
5.
Die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB können immer dann herangezogen werden, wenn der Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, zu denen er weder wirksam beauftragt noch in anderer Weise verpflichtet war.
6.
Ein "Interesse des Bauherrn" an der ohne Auftrag erbrachten Leistung ist zu bejahen, wenn die Geschäftsbesorgung in seinem "wohlverstandenen Interesse" erfolgt bzw. für ihn "nützlich" (= sachlich vorteilhaft)" ist.
7.
Kann der Auftragnehmer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, steht ihm, wenn die erbrachten Leistungen zu seinem Gewerbe gehören, ein Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung zu.
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