Mängelhaftung verschuldensunabhängig!

BGH: Beschluss vom 24.01.2018 - VII ZR 103/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

 Leitsätze:

 

 

1.

Ist das Werk mangelhaft, hat der Auftragnehmer für die vertragswidrige Unvollkommenheit einzustehen, unabhängig davon, worin ihre Ursache liegt; der Auftragnehmer haftet also z. B. auch (verschuldensunabhängig) für zugekaufte Baustoffe.

 

2.

Beruht der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, hat der Auftragnehmer auch den über den Schaden an der baulichen Anlage hinausgehenden Schaden zu ersetzen (sog. "großer Schadensersatzanspruch").

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