Gutachter muss Umstände offen legen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit wecken können!

BGH: Beschluss vom 02.05.2017 - I ZB 1/16

Leitsatz:

 

 

Hat eine Person, die zum Sachverständigen bestellt werden soll oder bestellt worden ist, nicht alle Umstände offen gelegt, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, entspricht das schiedsrichterliche Verfahren nicht den Bestimmungen der § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO. Dieser Verfahrensverstoß hat sich in der Regel im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 04.03.1999 - III ZR 72/98, BGHZ 141, 90, 95).

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