"Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis".

OLG München: Urteil vom 27.04.2016 - 28 U 4738/13 Bau                                          BGH: Beschluss vom 20.04.2017 - VII ZR 141/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

 

 Leitsätze:

 

1. 

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach Stundenlohnarbeiten nur geleistet werden dürfen, wenn sie schriftlich besonders angeordnet worden sind, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen.

 

 

2. 

Werden Stundenlohnarbeiten ohne schriftliche Anordnung ausgeführt, steht dem Auftragnehmer ein Vergütungsanspruch nur unter den in § 2 Abs. 8 VOB/B genannten Voraussetzungen oder nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) zu.

 

 

3. 

Im VOB-Vertrag wird die Höhe der Vergütung für auftragslos erbrachte Stundenlohnarbeiten auf Basis der Auftragskalkulation ermittelt.

 

 

4. 

Ist das Leistungsverzeichnis in dem Sinne "unvollständig", dass dem Bieter kalkulationserhebliche Angaben fehlen, darf der Bieter diese "Unvollständigkeit" nicht einfach hinnehmen, sondern muss sie durch Rückfrage beim (öffentlichen) Auftraggeber ausräumen.

 

 

5. 

Klärt der Bieter eine kalkulationserhebliche "Unklarheit" nicht auf und kalkuliert er mit der für ihn günstigsten Ausführungsvariante, steht ihm kein Anspruch auf Mehrvergütung zu, wenn es im Rahmen der Ausführung zu den zu erwartenden Erschwernissen kommt.

 

 

6. 

Eine Verschiebung der Bauarbeiten in eine ungünstigere Jahreszeit aufgrund von Bauablaufstörungen ist keine Anordnung i.S. des § 2 Abs. 5, 6 VOB/B. In solchen Fällen kommen nur Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung in Betracht.

 

 

7. 

Im VOB-Vertrag gilt nach wie vor der Grundsatz "guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis". Verlangt der Auftragnehmer eine besondere Vergütung wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen, muss er deshalb spätestens mit der Nachtragsforderung seine Urkalkulation vorlegen.

 

 

8. 

Macht der Auftragnehmer aufgrund zusätzlicher/geänderter Leistungen einen Anspruch auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung aus § 2 Abs. 5, 6 VOB/B geltend, muss er die tatsächlich auf der Anordnung beruhenden Verzögerungen des Bauablaufs darstellen. Insofern geltend keine anderen Anforderungen als bei einem Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B. 

 

 

OLG München, Urteil vom 27.04.2016 - 28 U 4738/13 Bau

BGH, Beschluss vom 20.04.2017 - VII ZR 141/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

 

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