Preisrecht HOAI: EU-rechtskonform!

OLG Naumburg: Urteil vom 13.04.2017 - 1 U 48/11

Leitsatz:

 

 

1. 

Ein Rechtsstreit ist nicht deshalb auszusetzen, weil die Europäische Kommission gegen die BRD ein Vertragsverletzungsverfahren betreffend der Vereinbarkeit des Preisrechts der HOAI mit der Dienstleistungsrichtlinie eingeleitet hat.

 

2. 

Die BRD selbst geht richtigerweise davon aus, dass das Preisrecht der HOAI EU-rechtskonform ist.

 

3. 

Ein klagestattgebendes Urteil des EuGH hätte einen rein feststellenden Charakter und keinen rückwirkenden Einfluss auf zivilrechtliche Streitigkeiten.

 

4. 

Eine Bindung des Auftragnehmers an eine vereinbarte unzulässige, da die Mindestsätze unterschreitende Pauschalpreisvereinbarung kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in Betracht kommen, wenn sich der Auftragnehmer mit seinem Aufstockungsbegehren treuwidrig verhält.

 

5. 

Gehen alle Beteiligten bei Vertragsschluss davon aus, das Honorar im Rahmen der Mindestsätze zutreffend ermittelt zu haben, rechtfertigt dies den Einwand der Treuwidrigkeit des Auftragnehmers nicht.

 

6. 

Die Preisbindung der HOAI schützt nicht nur vor bewussten Mindestsatzunterschreitungen, sondern - erst recht - vor unbewussten.

 

7. 

Es liegen auch dann HOAI-Grundleistungen vor, wenn Leistungen im Wortlaut leicht verändert vereinbart sind. Für diese gelten die Mindestsätze der HOAI.

 

8. 

In die Bewertung sind nur vertraglich vereinbarte dokumentierte Leistungen einzubeziehen.

 

9. 

Bestandsunterlagen ersetzen grundsätzlich keine Grundleistungen der HOAI.

10. Teile eines Bauwerks sind nicht das Objekt selbst.

 

11. 

Eine übergeordnete Funktion macht zwei Objekte nicht zu einem.

 

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