AG Köln: Urteil vom 12.04.2017 - 119 C 17/16
Leitsatz:
Sagt der Auftragnehmer seine Leistung sowohl telefonisch über seinen Bauleiter als auch per E-Mail ab, gibt er unmissverständlich zu verstehen, nicht zur Leistung bereit zu sein. In einem solchen Fall muss der Auftraggeber keine Nachfrist setzen.
Kommentar schreiben