Ansprüche auf Herausgabe von Dokumentationsunterlagen verjähren nach 3 Jahren!

OLG Celle: Urteil vom 18.05.2017 - 7 U 168/16

Leitsatz:

 

Ansprüche auf Herausgabe von Ausführungsunterlagen, bauaufsichtlichen Zulassungsbescheinigungen sowie Abnahmebescheinigungen des TÜV unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.

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