Ausschreibender Ingenieur muss nicht sämtliche Bauprodukte im Detail kennen!

OLG Koblenz: Urteil vom 08.02.2017 - 5 U 896/16

Leitsatz:

 

 

Ein ausschreibender Ingenieur muss nicht sämtliche Bauprodukte bei einem größeren Bauvorhaben mit ihren Ausführungsdetails kennen und daher auch nicht unmittelbar erkennen, dass eine größenmäßig nicht umschriebene Betonwerksteinplatte im Angebot des Unternehmers nicht der ausgeschriebenen Dicke entspricht.

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