Verzugskündigung gegenüber Architekten: Nachfrist erforderlich!

BGH: Beschluss vom 04.01.2017 - VII ZR 212/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Leitsatz:

 

 

1. 

Es gehört nicht zu den Aufgaben des Architekten einen Lageplan oder eine Statik beizubringen. Hierfür sind Vermesser und Statiker zuständig.

 

2. 

Im Rahmen der Grundleistungen der Leistungsphasen 2 und 3 des § 15 HOAI 2002 sind zwar Gespräche mit Behörden zu führen. Es sind aber nicht zwingend Protokolle hierüber zu führen.

 

3. 

Ein Architektenvertrag kann auch ohne Vereinbarung vertraglicher Fristen aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der Architekt seine Leistungen nur schleppend und unzureichend erbringt. Allerdings ist eine Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich nur nach vorangegangener Fristsetzung zulässig.

 

4. 

Allein der Umstand, dass der Architekt die Planung aus Sicht des Auftraggebers nur zögerlich erstellt, rechtfertigt für sich genommen kein Absehen von der Nachfristsetzung.

 

5. 

Werden für dasselbe Gebäude auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, können für die umfassenste Vor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundertsätze dieser Leistungsphasen und außerdem für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die Hälfte dieser Vomhundertsätze berechnet werden.

6. Nochmals zu erbringende Teilleistungen, die aufgrund von Änderungen der Planung anfallen, sind erneute Grundleistungen, die zusätzlich zur vertraglichen Vergütung abgegolten werden können.

7. Bei Planungen für dasselbe Gebäude ist von einer neuen Planung bzw. einer "Alternative" nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen auszugehen, wenn sich das Raum- oder Funktionsprogramm wesentlich ändert oder wenn das Bauvolumen durch andere Anforderungen des Auftraggebers in erheblichem Umfang vergrößert bzw. verkleinert wird. Derartige "Alternativen" schuldet der Architekt im Rahmen der Grundleistungen nicht.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2016 - 5 U 61/14

BGH, Beschluss vom 04.01.2017 - VII ZR 212/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

 

 

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