Wohnanlage: Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Schallschutz gesch

OLG Hamburg: Urteil vom 05.07.2013 - 13 U 192/10                                                     BGH, 01.06.2016 - VII ZR 209/13 (NZB zurückgewiesen)

Leitsätze:

 

1.

Bei der Errichtung einer Wohnanlage ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Schallschutz geschuldet.


 

2.

Entspricht der Schallschutz nicht dem geschuldeten Standard, sind an einen Verzicht des Auftraggebers auf sich daraus ergebende Mängelansprüche hohe Anforderungen zu stellen.


 

3.

Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen ist.


 

OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2013 - 13 U 192/10

BGH, 01.06.2016 - VII ZR 209/13 (NZB zurückgewiesen)