Werkvertrag vom Auftraggeber ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung gekündigt: Sog. "freie" Kündigung liegt vor!

LG Düsseldorf: Urteil vom 03.06.2016 - 22 S 469/15

 Leitsätze:

 

1.

Wird ein Werkvertrag vom Auftraggeber ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung gekündigt, liegt eine sog. "freie" Kündigung vor.


 

2.

Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Beweislastverteilung für den Anspruch auf Kündigungsvergütung gem. § 649 Satz 2 BGB bei einem noch nicht in Vollzug gesetzten Werkvertrag (vgl. BGH, IBR 2015, 201) sind auch auf ab dem 01.01.2009 geschlossene Verträge anwendbar.


 

3.

Welche Anforderungen an die Abrechnung eines gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Die Anforderungen lassen sich nicht schematisch festlegen.


 

LG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2016 - 22 S 469/15