Baustellenabsicherung: Ohne Abnahme fällig!

OLG Frankfurt: Urteil vom 08.05.2013 - 5 U 47/12                                                          BGH: 16.12.2015 - VII ZR 135/13 (NZB zurückgewiesen)

Leitsätze:

 

1.

Erbrachte Leistungen in Form von Baustellenabsicherungen durch Sicherungsposten oder -aufsichten, mittels Gestellung automatischer Signalanlagen und von Lotsen, Bahnübergangsposten sowie Schwerkleinwagenfahrern werden ohne Abnahme fällig, weil eine Abnahme nach der Beschaffenheit der Leistung ausgeschlossen ist.


 

2.

Ein Auftraggeber, dem Rechnungen und Stundenzettel jeweils zeitnah übermittelt wurden, muss seine einzelnen Baustellen kennen und daher wissen oder ermitteln, wer jeweils der zuständige Bauüberwacher ist bzw. war. Dass ihm später die Identifikation schwerfallen mag, ist kein tauglicher Einwand, den er dem Auftragnehmer entgegen halten kann. 


 

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2013 - 5 U 47/12

BGH, 16.12.2015 - VII ZR 135/13 (NZB zurückgewiesen)