OLG Köln: Beschluss vom 22.02.2016 - 11 U 106/15
Leitsätze:
1.
Die Leistung des Auftragnehmers ist auch dann mangelhaft, wenn sie zwar mit den Vorgaben des Auftraggebers übereinstimmt, aber nicht funktionstauglich ist.
2.
Im Fall einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung kann der Auftragnehmer der Mängelhaftung entgehen, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat. Für das Bestehen und den Umfang der Prüf- und Hinweispflicht kommt es wesentlich darauf an, ob das Werk auf nach verbindlichen Vorgaben etwa in Gestalt eines Leistungsverzeichnisses oder einer Fachplanung hergestellt werden sollte.
3.
Beruht das vom Auftraggeber erstellte Leistungsverzeichnis auf den Planungen von Sonderfachleuten und erkennen diese eine bestehende Problematik nicht, muss der bauführende Auftragnehmer nicht klüger sein; er darf sich vielmehr auf die Aussagen der Sonderfachleute verlassen, soweit diese nicht offensichtlich unzutreffend sind.
4.
Darf der Auftragnehmer der größeren Fachkenntnis des ihn Anweisenden vertrauen, ist er von der Verpflichtung zu eigener Prüfung und Mitteilung etwaiger Bedenken frei.
OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2016 - 11 U 106/15