Anfechtung der Abnahme wegen arglistiger Täuschung: Konkreter Nachweis für jeden einzelnen Mangel erforderlich!

LG Frankfurt/Main: Urteil vom 31.03.2016 - 2-24 O 15/08

 

Leitsätze:

 

1.

Eine Anfechtung der Abnahmeerklärung (§ 123 BGB) wegen arglistiger Täuschung oder Organisationsverschulden muss konkret für jeden einzelnen Mangel dargelegt und nachgewiesen werden. Es gilt hinreichend darzulegen, dass bestimmte bekannte Mängel vorsätzlich verschwiegen (Arglist) oder der Kenntnis durch eine entsprechende Organisation entzogen (Organisationsverschulden) wurden.


 

2.

Hierbei reicht das Rügen von Fehlen von Nachweisen ohne Angabe, welche Nachweise konkret begehrt werden und inwiefern das Fehlen der Nachweise auf einem Organisationsverschulden oder einer Arglist des Unternehmens beruhen soll, nicht aus.


 

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.2016 - 2-24 O 15/08