Zeitpunkt der Abnahme entscheidend für das Vorliegen eines Mangels!

BGH: Urteil vom 25.02.2016 - VII ZR 210/13

Leitsätze:

 

1.

Für die Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft ist, kommt es nach einer durchgeführten Abnahme auf den Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme an.

 

2.

Die Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht durch den Werkunternehmer ist kein Tatbestand, der eine Mängelhaftung begründen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 22 = IBR 2008, 78).

 

BGH, Urteil vom 25.02.2016 - VII ZR 210/13