Auskunft des Architekten/Ingenieur muss richtig und vollständig sein! Sonst Schadensersatz!

OLG Karlsruhe: Urteil vom 05.02.2016 - 8 U 16/14

 

Leitsätze:

 

1.

Schadensersatzansprüche wegen Planungsmängeln verjähren - wenn nicht von einem arglistigen Verschweigen der Mängel ausgegangen werden kann - in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.


 

2.

Die Leistung des Architekten muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent (durch schlüssiges Verhalten) abgenommen werden. Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber dem Architekten gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.


 

3.

Eine konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt.


 

4.

Dringt über den Lichtschacht eines Kellerfensters Wasser in das Gebäude ein und fragt der Auftraggeber den Architekten, "ob das Gebäude im Übrigen dicht sei", liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines auf Auskunft gerichteten Auftrags, der durch die Auskunftserteilung angenommen wird.


 

5.

Durch einen auf Auskunft gerichteten Auftrag ist der Architekt dazu verpflichtet, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Ist die erteilte Auskunft pflichtwidrig unrichtig, hat der Architekt dem Auftraggeber den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.


 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2016 - 8 U 16/14