OLG Frankfurt, Urteil vom 12.07.2013 - 24 U 143/12
Leitsatz:
Auch wenn der Aufwand für die Aufbringung der geschuldeten Wärmedämmung für den Auftragnehmer beträchtlich ist, hat der Auftraggeber gleichwohl einen Anspruch auf die Herstellung des geschuldeten Werks. Dass dies mit erheblichem Mehraufwand verbunden ist, hat allein der Auftragnehmer zu vertreten, sofern er grob fahrlässig falsche Wärmedämmplatten verwendet hat.
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.07.2013 - 24 U 143/12