Einschaltung von Sonderfachleuten und Architekten durch Auftraggeber: Werkunternehmer nicht verpflichtet, deren Erkenntnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen,

OLG Bamberg: Urteil vom 17.04.2013 - 3 U 127/12                                                        BGH: 16.12.2015 - VII ZR 125/13 (NZB zurückgewiesen)

 

Leitsätze: 

 

1.

Kann der Auftraggeber seine mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage verfolgten wirtschaftlichen Ziele (hier: Kostenamortisation während der 20-jährigen Laufzeit der Einspeisungsverträge) wegen vorhandener Abschattungen nicht erreichen und war dies für den Planer bei ordnungsgemäßer Prüfung der voraussichtlichen Erträge erkennbar, ist ein Schadenersatzanspruch wegen schuldhafter Beratungspflichtverletzungen dem Grunde nach gegeben.


 

2.

Bei einem Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers kann der Auftraggeber aber nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des Planers gestanden hätte, wie er also bei richtiger Beratung stünde.


 

3.

Zur Darlegung der Schadenshöhe muss der Auftraggeber dabei im Rahmen seiner Schadenskalkulation die erhaltenen und ihm in Zukunft noch zufließenden Vorteile (Einspeisungsvergütungen) den angefallenen Kosten und andernfalls erlangten (entgangenen) Vorteilen (z.B. Zinseinnahmen) gegenüber stellen.


 

4.

Soweit auf Seiten des Auftraggebers Sonderfachleute und Architekten eingeschaltet sind, ist ein Werkunternehmer nicht dazu verpflichtet, deren Erkenntnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, "ein Fehler springt ins Auge".


 

OLG Bamberg, Urteil vom 17.04.2013 - 3 U 127/12

BGH, 16.12.2015 - VII ZR 125/13 (NZB zurückgewiesen)