Abnahme trotz Kenntnis des Mangels: Nur noch Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens. Schadensersatz wegen Mangelbeseitigungskosten ausgeschlossen!

OLG Schleswig: Urteil vom 18.12.2015 - 1 U 125/14

 Leitsatz:

 

Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels ab, ohne sich die Mangelgewährleistungsrechte vorzubehalten, steht ihm nur noch der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens zu. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Mangelbeseitigungskosten ist ausgeschlossen.


 

OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2015 - 1 U 125/14