Unklarheiten und Widersprüche in der Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des Erstellers!

OLG München, Urteil vom 10.07.2013 - 27 U 31/13                                                       BGH, 16.12.2015 - VII ZR 208/13 (NZB zurückgewiesen)

 Leitsätze:

 

1.

Etwaige - nach Auslegung der Vertragsunterlagen verbleibende - Unklarheiten und Widersprüche in der Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des Erstellers (hier: des Auftragnehmers).


 

2.

Eine Biogasanlage, die bei dem vertraglich vereinbarten Dauerbetrieb den zulässigen Grenzwert für Formaldehyd deutlich überschreitet, ist mangelhaft.


 

OLG München, Urteil vom 10.07.2013 - 27 U 31/13

BGH, 16.12.2015 - VII ZR 208/13 (NZB zurückgewiesen)