Bauzeitverlängerung: Baustellengemeinkosten und allgemeine Geschäftskosten nur mit Darlegung konkreter Nachteile erstattungsfähig!

LG Mainz: Urteil vom 08.01.2016 - 2 O 328/14

 

Leitsätze:

 

1.

Ein Entschädigungsanspruch nach § 642 Abs. 1 BGB kann nicht in der Weise berechnet werden, dass die umsatzbezogen ermittelten Baustellengemeinkosten und allgemeinen Geschäftskosten im Wege eines Dreisatzes von der ursprünglich vorgesehenen Bauzeit auf die tatsächlich benötigte Bauzeit linear hochgerechnet werden.

 

 

2.

Vorzutragen ist, dass ein konkreter, bauablaufbezogener Nachteil entstanden ist oder jedenfalls ablaufbezogene Tatsachen, aus denen sich ein konkreter Nachteil des Unternehmers nach § 287 ZPO schätzen lässt.

 

LG Mainz, Urteil vom 08.01.2016 - 2 O 328/14