Abnahme: In der Regel keine Verweigerung bei lediglich fehlender Dokumentation!

OLG Frankfurt: Urteil vom 24.02.2015 - 16 U 135/14 (nicht rechtskräftig: Nichtzulassungsbeschwerde: BGH: Az.: VII ZR 55/15)

Leitsätze:

 

1.

Eine fehlende Dokumentation stellt in der Regel lediglich einen unwesentlichen Mangel dar, der den Auftraggeber nicht dazu berechtigt, die Abnahme zu verweigern.

 

2.

Der Auftraggeber ist mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit aufgrund einer nicht übergebenen Dokumentation ausgeschlossen, wenn er die Schlussrechnung insoweit geprüft hat.

 

3.

Nach Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung erlischt das Recht zur vorläufigen Abrechnung und damit auch die Berechtigung, eine vorläufige Abrechnung klageweise durchzusetzen. Der Kläger kann dann seine Klage umstellen und anstelle des Anspruchs auf Abschlagszahlung einen Anspruch auf Schlusszahlung fordern. Bei dieser Umstellung handelt es sich nicht um eine Klageänderung.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2015 - 16 U 135/14 (nicht rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Az.: VII ZR 55/15)