Vorlage der Schlußrechnung erst 5 Jahre nach Fristsetzung: Anspruch des Auftragnehmers verwirkt!

BGH: 09.07.2015 - VII ZR 281/14 (NZB zurückgewiesen)

 Leitsätze:

 

1.

Reicht der Auftragnehmer keine Schlussrechnung ein, ist der Auftraggeber nicht zur Erstellung einer prüfbaren Schlussrechnung verpflichtet, wenn der Auftragnehmer eine ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lässt.


 

2.

Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Erstellung einer Schlussrechnung auf und erklärt er, dass er "die bis dato ausgezahlte Summe als Schlussrechnungssumme annehmen" werde, sollte der Auftragnehmer der Aufforderung nicht nachkommen, ist der Vergütungsanspruch verwirkt, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung erst fünf Jahre später erstellt.


 

OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2014 - 24 U 65/13

BGH, 09.07.2015 - VII ZR 281/14 (NZB zurückgewiesen)