Insolvenzantrag des Auftragnehmers: Kein Kündigungsgrund!

OLG München: Urteil vom 21.10.2015 - 7 U 4916/14

 Leitsätze:

 

1.

Eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von (Bau-)Teilen ist ein Vertrag eigener Art. Die im Rahmen einer solchen Vereinbarung getätigten Abrufe durch den Auftraggeber stellen sich jeweils als Werkverträge (zu den Konditionen der Rahmenvereinbarung) dar. An dieser Grundkonstellation ändert sich durch einen Insolvenzantrag des Auftragnehmers nichts. 


 

2.

Die Erklärung des Auftraggebers, dass er "die vom Auftragnehmer produzierten Umfänge verlagern habe müssen" und "aufgrund der Vorkommnisse der letzten Monate keine Grundlage für eine weitere Geschäftsbeziehung" sehe, ist - sofern kein Kündigungsgrund etwa wegen Verzugs oder aufgrund von Mängeln vorliegt - als sog. freie Kündigung anzusehen.


 

OLG München, Urteil vom 21.10.2015 - 7 U 4916/14