Kein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bei unzutreffender Vorgabe der Nacherfüllung!

OLG Celle: Urteil vom 09.10.2013 - 14 U 21/13

Leitsatz:

 

Der Auftragnehmer haftet bei Vorliegen eines von ihm zu vertretenden Mangels nur, wenn die Voraussetzungen der Ersatzvornahme gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B vorliegen. Danach bedarf es einer wirksamen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und dem fruchtlosem Ablauf der Frist. Eine solche erfolgte jedoch nicht, da der Besteller einen Komplettaustausch verlangte, obwohl der Auftragnehmer diesen nicht schuldete. Der Auftraggeber kann keine bestimmte Art der Mängelbeseitigung oder der vertragsgerechten Herstellung verlangen, wenn der Vertrag auch auf andere Weise erfüllt werden kann.

 

OLG Celle, Urteil vom 09.10.2013 - 14 U 21/13