BGH: 22.10.2015 - VII ZR 189/15 (NZB zurückgenommen)
Leitsatz:
Liegt bei der Installation einer Hebeanlage die ausgeführte unterhalb der vom Hersteller empfohlenen Anschlusshöhe und fällt die Anlage nach der Abnahme aus, scheidet eine Mängelhaftung des Auftragnehmers für den eingetretenen Wasserschaden aus, wenn nicht feststeht, dass sich die tatsächliche Anschlusshöhe negativ auf den Wartungsaufwand oder das Verstopfungsrisiko ausgewirkt hat.
OLG München, Urteil vom 08.07.2015 - 13 U 4157/14 Bau
BGH, 22.10.2015 - VII ZR 189/15 (NZB zurückgenommen)