BGH: 08.10.2015 - VII ZR 118/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)
Leitsatz:
Haben die Parteien eines Werkvertrags für die Ausführung der Leistung (hier: Reinigung einer Fläche von 217.480 qm) einen Pauschalpreis (hier: 135.000 Euro) vereinbart , bleibt dieser Pauschalpreis auch dann unverändert, wenn es nach Vertragsschluss zu erheblichen Massenmehrungen (hier: 108.241 qm Mehrfläche) kommt.
OLG Bamberg, Beschluss vom 21.04.2015 - 4 U 184/14
BGH, 08.10.2015 - VII ZR 118/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)