Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag: § 2 Abs. 3 VOB/B lässt sich nicht per AGB ganz ausschließen!

BGH: Beschluss vom 04.11.2015 - VII ZR 282/14

Leitsätze:

 

Die vom Auftraggeber in einem VOB-Einheitspreisvertrag formularmäßig gestellte Klausel "Massenänderungen - auch über 10 % - sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur" ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam. Denn mit ihr wird nicht nur eine Preisanpassung zugunsten des Auftragnehmers nach § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen, sondern darüber hinaus auch eine Preisanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (BGB § 313).


 

BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - VII ZR 282/14

OLG Köln, 07.11.2014 - 19 U 55/14