Gesellschafter einer Bauträger-GbR: 5 Jahre Nachhaftung nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft!

BGH: 10.09.2015 - VII ZR 110/13 (NZB zurückgewiesen)

Leitsätze:

 

1.

Die Gesellschafter einer Bauträger-GbR haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, unabhängig von deren Rechtsgrund, persönlich.


 

2.

Ein aus einer Bauträger-GbR ausgeschiedener Gesellschafter haftet weiter - zeitlich begrenzt - für alle Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden.


 

3.

"Begründet" ist eine Verbindlichkeit bereits dann, wenn der Rechtsgrund für die Verbindlichkeit gelegt wurde. Dementsprechend werden auch nach dem Ausscheiden entstandene Mängelansprüche noch vor dem Ausscheiden begründet, wenn der Bauträgervertrag vor dem Ausscheiden geschlossen wurde.


 

4. Die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ist auf die Ausschlussfrist von fünf Jahren zeitlich begrenzt. Für den Fristbeginn ist dabei der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Ausscheiden des Gesellschafters erlangt.


 

KG, Urteil vom 17.09.2013 - 27 U 160/11

BGH, 10.09.2015 - VII ZR 110/13 (NZB zurückgewiesen)