BGH: 11.06.2015 - VII ZR 203/13 (NZB zurückgewiesen)
Leitsätze:
1.
Löst sich ein aufgebrachter Innenputz nach der Abnahme von der Wand, muss der Auftraggeber beweisen, dass der Putz bei der Abnahme nicht die vorausgesetzte Beschaffenheit (hier: Haftfähigkeit an der Wand) besaß bzw. dass der Auftragnehmer bei der Durchführung der Arbeiten die anerkannten Regeln der Technik nicht beachtet hat und die fehlende Wandhaftung des Innenputzes aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers herrührt.
2.
Die Auftragnehmer hat demgegenüber lediglich darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er im Hinblick auf etwaige Vorleistungen seiner Prüfungs- und Mitteilungsverpflichtung nachgekommen ist.
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.06.2013 - 4 U 765/12
BGH, 11.06.2015 - VII ZR 203/13 (NZB zurückgewiesen)