Verjährung: Endgültige Verweigerung der Abnahme, nur 3 Jahre Verjährung wegen Mängeln (statt 5 Jahre), aber erst ab Kenntnis!

BGH: 10.09.2015 - VII ZR 347/13 (NZB zurückgewiesen)

Leitsätze:

 

1.

Handelt der Auftraggeber als "Privatmann", der die Auftragsverhandlungen nicht mit der Unterstützung eines Architekten führt, genügt der Hinweis auf die Geltung der VOB/B im Angebot des Auftragnehmers nicht, um die VOB/B in den Vertrag einzubeziehen.


 

2.

Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern Schadensersatz verlangt und sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umwandelt.


 

3.

Nimmt der Auftraggeber die Leistung endgültig nicht ab, verjähren seine Ansprüche wegen Mängeln nicht innerhalb von fünf Jahren, sondern es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die aber erst mit Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen zu laufen beginnt.


 

4.

Kann der Auftraggeber das Bauvorhaben wegen sorgfaltswidriger Bauausführung nicht wie vorgesehen vermieten, steht ihm gegen den Auftragnehmer ein Anspruch auf Ersatz der entgangenen Miete zu. Denn bei Mietausfall handelt es sich um einen eng und unmittelbar mit den Mängeln zusammenhängenden Folgeschaden.


 

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.11.2013 - 6 U 2521/09

BGH, 10.09.2015 - VII ZR 347/13 (NZB zurückgewiesen)