BGH: 30.07.2015 - VII ZR 57/15 (NZB zurückgenommen)
Leitsätze:
1.
Der bauüberwachende Architekt hat darauf zu achten, dass das Dach regensicher errichtet wird.
2.
Wird der Architekt mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI 1996 beauftragt und werden ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt, trifft den Architekten eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht.
3.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht verjährt innerhalb von zehn Jahren ab Kenntnisnahme von der Verantwortlichkeit des Architekten.
OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015 - 6 U 101/14
BGH, 30.07.2015 - VII ZR 57/15 (NZB zurückgenommen)