Architekt: Schadensersatz bei Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht!

BGH: 30.07.2015 - VII ZR 57/15 (NZB zurückgenommen)

Leitsätze:

 

1.

Der bauüberwachende Architekt hat darauf zu achten, dass das Dach regensicher errichtet wird.


 

2.

Wird der Architekt mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI 1996 beauftragt und werden ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt, trifft den Architekten eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht.


 

3.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht verjährt innerhalb von zehn Jahren ab Kenntnisnahme von der Verantwortlichkeit des Architekten.


 

OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015 - 6 U 101/14

BGH, 30.07.2015 - VII ZR 57/15 (NZB zurückgenommen)